Plenumanta komunumo: Malsamoj inter versioj

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Es ist ferner gemäß § 51 der "Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung" möglich, dass eine Gemeinde bestimmte Aufgaben einer benachbarten größeren Gemeinde, die mindestens 3.000 Einwohner hat, überträgt. Diese Aufgabenübertragung hat ähnliche Bedeutung wie die Verwaltungsgemeinschaft, ohne dass hierbei der Begriff Verwaltungsgemeinschaft verwendet wird. Die größere Gemeinde nennt man in diesem Fall "erfüllende Gemeinde". Sie erfüllt für die kleinere Nachbargemeinde bestimmte Verwaltungsaufgaben. Die Vorschriften gelten sinngemäß wie bei der Verwaltungsgemeinschaft.
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